Geschichte der Auguste - Stiftung zu Cottbus
„Die am 15. Januar 1897 verstorbene Frau verwitwete Kaufmann Auguste Loeber geborene Feige zu Cottbus hat in ihrem am 13. Januar 1897 errichteten und am 19. Januar 1897 verkündeten Testament die durch Letzteres ins Leben gerufene
Auguste – Stiftung
zur Universalerbin ihrer gesammten Verlassenschaft ernannt. Die aus freier Entschließung der Erblasserin selbst hervorgegangenen Begründung der Stiftung erfolgte zugleich auf Anregung und in Erfüllung eines Wunsches der verwitweten Rentier Christiane Liersch geb. Kieschke, der verehelichten Rentier Friederike Feige geb. Kieschke und der Geschwister Amalie und Wilhelmine Handow, sämtlich zu Cottbus, deren Andenken die Erblasserin im Stift geehrt wissen will.“
Durch die königliche Bestätigungs-Ordre vom 13. Dezember 1897 erhielt die Auguste-Stiftung zu Cottbus die Rechte einer juristischen Person.
Nach dem Gründungsstatut vom 16. September 1897 war es Zweck der Stiftung, unbescholtenen, in Cottbus geborenen, evangelischen Mädchen und Witwen besserer Stände, die sich zur Kirche halten, in einem zu erbauenden Stiftshause freie Wohnung und eine monatliche Rente zu gewähren. Nachweislich alter Unterlagen wurde der Stiftungszweck noch über das Jahr 1945 hinaus verwirklicht, obwohl die Kritik an der standesbezogenen Ausrichtung der Stiftung aufgrund der sich durchsetzenden sozialistischen Wertordnung immer größer wurde. Mit Schreiben vom 14. März 1949 an die damalige Landesregierung Mark Brandenburg nannte der damalige Oberbürgermeister folgende Gründe für die aus seiner Sicht notwendige Aufhebung der Stiftung: „Die betreffende Bestimmung in § 1 des Statuts verstößt unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte gegen das Gemeinwohl; denn nach den heute in der Verfassung festgelegten Grundsätzen hat jeder Staatsbürger die gleichen Rechte und Pflichten. Es geht daher nicht an, auf der einen Seite zu erstreben, dass insbesondere der Arbeiterschaft die ihr gebührende Stellung eingeräumt wird, auf der anderen Seite dagegen den Kreisen eine Stütze zu geben, die gemäß den in der Ostzone durchgeführten Reformen ihren Einfluss entzogen bekommen sollen, würde doch die Zusammenfassung von Angehörigen dieser Schichten in einem Stift die Gefahr mit sich bringen, dass hierdurch eine Quelle geschaffen würde, von der aus erneut gegen die demokratischen Einrichtungen gearbeitet werden würde.“ Die damalige Landesregierung Mark Brandenburg schloss sich dieser Auffassung nicht an, da die Stiftung über ein ausreichendes Vermögen verfüge und „unzeitgemäße“ Satzungsbestimmungen durch eine Satzungsänderung korrigiert werden konnten. So heißt es im Schreiben des Finanzministers Georgino vom 31. August 1949 an den Oberbürgermeister der Stadt Cottbus: „Ich bitte Sie, das Kuratorium der Stiftung neu zu berufen und sodann die Satzung den veränderten politischen Verhältnissen anzupassen. Der Kreis der von der Stiftung begünstigten Personen ist zu erweitern, die Beschränkung auf bestimmte Stände ist zu beseitigen.“ Ob das von der Stadt Cottbus erarbeitete Statut vom 15. Januar 1950, welches als Stiftungszweck die Bereitstellung von preisgünstigem Wohnraum für bedürftige Frauen enthielt, von der Landesregierung genehmigt wurde, konnte dagegen bis heute nicht festgestellt werden. Dagegen ist aus den Akten des Sozialamtes der Stadt Cottbus zu entnehmen, dass die Verwaltung der Auguste-Stiftung wegen des fehlenden Kuratoriums ab Januar 1946 durch Magistratsbeschluss auf das Sozialamt übertragen wurde.
Gemäß Feststellungsbescheid des Ministerium des Innern des Landes Brandenburg vom 23. September 1998 ist die Auguste-Stiftung zu Cottbus als selbstständige Stiftung des privaten Rechts mit Sitz in Cottbus bestehen geblieben und fällt unter den Bestandsschutz von Artikel 231, § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.9.1994(BGBI. I S.2494, ber. 1997 I S. 1061).
Der Beschluss Nr. 56/55 des Rates der Stadt Cottbus vom 23.6.1955 bezüglich der Bestätigung des Beschlusses des Kuratoriums der Auguste-Stiftung vom 7.2.1955 über die Auflösung der Auguste-Stiftung konnte nicht den Entzug der Rechtsfähigkeit bewirken.
Durch die Konstituierung eines 7-köpfigen Kuratoriums am 24. September 1998 wurde die Stiftung wieder handlungsfähig. Nach der Rückübertragung der ehemaligen Stiftungsgrundstücke auf die Stiftung verfügt diese jetzt wieder über ein ertragbringendes Stiftungsvermögen. Da seit 1945 eine wesentliche Veränderung der gesellschaftlichen Verhältnisse in der Stadt Cottbus stattgefunden hat und zudem das Stiftsgebäude nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen an die Unterbringung von pflegebedürftigen Personen entspricht, soll die Stiftung zukünftig ihren Zweck durch die Unterstützung von in Cottbus lebenden bedürftigen Mädchen und Frauen ohne Ansehen ihrer Glaubenszugehörigkeit verwirklichen.