Unser Stiftungszweck dient vor allem Frauen und Mädchen in Not. Die Stiftung leistet dabei vor allem materielle Unterstützung für Mütter und deren Kinder.
Der Zweck der Stiftung ist in der Satzung festgelegt.
Auszug aus §2:
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Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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Zweck der Stiftung ist die Unterstützung von in Cottbus lebenden bedürftigen Mädchen und Frauen als Hilfe zum Lebensunterhalt und als Hilfe in besonderen Lebenslagen sowie die Förderung dieses Personenkreises durch projektbezogene Zuwendungen an Träger der Wohlfahrtspflege.
Zwecke der Stiftung sind darüber hinaus die Förderung des Wohlfahrtswesens sowie die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe für denin Satz 1 genannten Personenkreis.
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Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Unterstützung von bedürftigen Frauen und alleinerziehenden Müttern, die Zuflucht im Frauenhaus oder im Mutter-Kind-Haus gesucht haben und sich ein eigenständiges Leben aufbauen wollen;
- Unterstützung von alleinstehenden Frauen, die an psychischen Leiden erkrankt sind;
- Unterstützung von alleinstehenden suchtkranken Frauen während und nach Entziehungskuren;
- Unterstützung von obdachlosen Frauen;
- Vergabe von Miet-Zuschüssen an alleinstehende Frauen;
- Förderung von Bildungsmaßnahmen einschl. der Aus- und Weiterbildung, der Erziehung und der Leibeserziehung zugunsten des o.g. Personenkreises;
- Der Zweck wird auch dadurch verwirklicht, dass die Stiftung Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken beschafft, insbesondere durch die Vergabe von Sachkostenzuschüssen an Träger der Wohlfahrtspflege, die sich des o.g. Personenkreises annehmen.
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Auf die Leistungen der Stiftung besteht kein Rechtsanspruch. Leistungen der Stiftung sollen nicht an die Stelle von staatlichen Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, treten. Die Stiftungsleistungen können unmittelbar oder durch Dritte gewährt werden. Hierbei sind insbesondere die steuerrechtlichen Anforderungen der Abgabenordnung (insbes. § 53) in Bezug auf den geförderten Personenkreis zu beachten. Bei Zuwendungen an die Träger der Wohlfahrtspflege sind diese zur Erbringung von geeigneten Nachweisen über den geförderten Personenkreis zu verpflichten.
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Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Auguste-Stiftung ist bestrebt, mit ihrer Unterstützung nach Möglichkeit Hilfe zur Selbsthilfe zu geben und eine nachhaltige Wirkung zu erzielen.
Wie können Mädchen und Frauen Leistungen der Auguste- Stiftung erhalten?
Personen, die zu dem in der Satzung genannten Personenkreis gehören, können einen Antrag auf Unterstützung durch die Auguste-Stiftung stellen. Das Antragsformular ist am Verwaltungssitz der Auguste-Stiftung im Cottbuser Rathaus, Neumarkt 5 03046 Cottbus, erhältlich
Das Stiftungskuratorium prüft jeden Antrag eingehend und entscheidet, ob und in welcher Form eine Unterstützung gewährt werden kann.
Welche Angaben sind für einen Antrag nötig?
Um Leistungen zu beantragen, ist ein vollständig und wahrheitsgemäß ausgefülltes Antragsformular notwendig. Darin sind neben persönlichen Daten Angaben zu monatlichen Einnahmen und zu den Vermögensverhältnissen zu machen. Im Formular werden Auskünfte zu den monatlichen finanziellen Verpflichtungen wie Mietkosten, Ratenverpflichtungen oder Kredite sowie zu den Ausgaben für den Lebensunterhalt abgefragt. Außerdem sind ggf. Angaben zu Kindern, zu Unterhaltsleistungen und Einkünften der Kinder erforderlich. Die Angaben sind durch geeignete Unterlagen wie Mietvertrag, Zuwendungsbescheide, Bescheide über Sozialleistungen usw. nachzuweisen.
Genaue Beschreibung der nötigen Unterstützung
Um wirksam helfen zu können, erwarten wir eine genaue Beschreibung, warum und für welche Zwecke eine Unterstützung benötigt wird. Bitte begründen Sie uns, weswegen Sie diese Leistungen nicht allein aufbringen können. Wir möchten damit prüfen, ob eventuell ein Rechtsanspruch bei staatlichen Stellen besteht, der noch nicht ausgeschöpft wurde.
Bitte legen Sie Ihrem schriftlichen Antrag nach Möglichkeit auch Kostenvoranschläge oder Preisangebote bei.
Bestätigung des Familienhelfers
Wird die Antragstellerin durch einen Familienhefer betreut, bitten wir zusätzlich zum Antrag um eine schriftliche Einschätzung des Familienhelfers zum Erfolg der beantragten Unterstützung.